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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 104/07

Datum:
04.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 104/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0604.9TA104.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 BV 141/06
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Beteiligungsrechte
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mehrere Unterlassungsansprüche geltend, mit denen die Sicherung verschiedener Mitbestimmungsrechte erreicht werden soll, so ist jeder Unterlassungsanspruch mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 4.000,00) zu bewerten, sofern keine besonderen Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung erfordern können.

2. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einer Streitwertaddition, es sei denn, dass sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 7. November 1997 – 8 Ta 283/97 –).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2007

- 13 BV 141/06 – wird zurückgewiesen.

 
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