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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 66/06

Datum:
23.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 66/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0123.9TABV66.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 143/06
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit
Normen:
§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle liegt nicht vor, wenn eine Betriebspartei die teilweise Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen erreichen will.

2. Sofern die Einigungsstelle nur eingerichtet werden soll, damit eine Betriebspartei ihre früheren Regelungsvorschläge, die in der geltenden Betriebsvereinbarung nicht ihren Niederschlag gefunden haben, erneut vorbringen kann, ist der Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle schon mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Zudem steht der anderen Betriebspartei der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu (§ 242 BGB).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2006 – 15 BV 143/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Frau Dauch, Direktorin des Arbeitsgerichts Düsseldorf, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt wird.

 
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