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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 27/07

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 27/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0814.9TABV27.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 57/07
Schlagworte:
Einigungsstelle - Bestellungsverfahren - Restmandat des Betriebsrats
Normen:
§ 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, §§ 112, 112 a BetrVG, § 21 b BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt auch für die Frage, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats gemäß § 21 b BetrVG sein kann.

2. Stellt ein Insolvenzverwalter in einem wegen eines Personalabbaus abgeschlossenem Interessenausgleich dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan für den Fall in Aussicht, dass er bei der Veräußerung des Betriebes einen Übererlös erzielt, und wird 2 Jahre später der Betrieb von dem zwischenzeitlich ebenfalls notleidend gewordenen Erwerber stillgelegt, kann der Betriebsrat im Rahmen seines nach der Stilllegung noch bestehenden Restmandats von dem Insolvenzverwalter den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der Nachteile für die 2 Jahre zuvor im Zuge des Personalabbaus gekündigten Arbeitnehmer verlangen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Mai 2007 – 5 BV 57/07 – wird zurückgewiesen.

 
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