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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 866/07

Datum:
27.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 866/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1127.9SA866.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 2953/06
Schlagworte:
Kündigung - Diebstahl - fehlerhafte Ware
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Entwendet ein Verkäufer aus dem Baumarkt, in dem er beschäftigt ist, 2 Kartons fehlerhafte Fliesen, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung jedenfalls dann berechtigen, wenn er die strikte Anweisung erteilt hatte, abgeschriebene Ware dürfe von Beschäftigten nur mit seiner Zustimmung mitgenommen werden, die Befolgung dieser Anweisung sei quasi deren "Lebensversicherung".

2. Bei einem vorsätzlichen Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 – 17 Ca 2953/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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