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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 146/07

Datum:
27.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 146/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1127.9SA146.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1418/06
Schlagworte:
Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
Normen:
§ 613 a Abs. 5 und 6 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Haftungsverteilung nach § 613 a Abs. 2 BGB gehört zu den rechtlichen Folgen des Übergangs, über die nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB zu unterrichten ist.

2. Bei der Prüfung, ob die Widerspruchsfrist nach § 613 a BGB wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung nicht in Gang gesetzt wurde, ist nicht darauf abzustellen, ob der Unterrichtsmangel kausal dafür war, dass der Arbeitnehmer dem Übergang zunächst nicht widersprochen hat.

3. Für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB gibt es keine generelle Höchstfrist.

4. Das Recht zur Ausübung des Widerspruchsrechts kann verwirkt werden. Allein die Weiterarbeit bei dem Betrieberwerber erfüllt nicht das erforderliche Umstandsmoment.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2006 – 8 Ca 1418/06 – wie folgt abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 hinaus bis zum 30.09.2006 ein Arbeitsverhältnis über eine Tätigkeit des Klägers als Bezirksverkaufsleiter mit der Gebietszuständigkeit der fünf neuen Bundesländer und einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 5.903,88 bestanden hat; im Übrigen wird der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

b) Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

c) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu ½.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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