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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1099/06

Datum:
09.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1099/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0109.9SA1099.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 1042/06
Schlagworte:
Versetzungsklausel; Unwirksamkeit; Bestimmtheit der Versetzungsanordnung
Normen:
§§ 307, 315 BGB, § 106 S. 1 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, einer Filialleiterin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, wenn sie keine Einschränkung dahin enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Sie benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Zur wirksamen Ausübung des gesetzlichen Versetzungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO gehört es, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin künftig wahrnehmen soll.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 – 7 Ca 1042/06 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Filialleiterin der Filiale Frechen zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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