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Landesarbeitsgericht Köln, 9 SaGa 6/07

Datum:
12.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 SaGa 6/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0612.9SAGA6.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 122/06
Schlagworte:
Dienstwagen - Herausgabe - Zurückbehaltungsrecht - einstweilige Verfügung
Normen:
§ 611 BGB, § 273 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Besteht eine Abrede dahin, der Arbeitnehmer dürfe das Dienstfahrzeug solange nutzen, wie er in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehe, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, am letzten tatsächlichen Arbeitstag die Herausgabe zu verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich erst später beendet wird.

2. Aus der besonderen Eigenart einer Dienstwagenüberlassung ergibt sich nicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wegen rückständiger Lohnansprüche gegenüber dem Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs ausgeschlossen ist.

3. Es besteht nicht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber das Herausgabeverlangen mit der Gefahr einer wesentlichen Wertminderung begründet, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber nicht mehr nutzt und zudem sicher abgestellt hat.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2007

– 8 Ga 122/06 – abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 
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