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Bei einer offensichtlich mutwilligen Klageerhebung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, auch eine Beiordnung nach §§ 11 a ArbGG hat zu unterbleiben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2007 - 6 Ca 1551/07 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2007 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
4Der Kläger habe sich mit dem Arbeitskollegen I eine tätliche Auseinandersetzung geliefert, wobei der Kläger eingeräumt habe, nach einer behaupteten Beleidigung durch den Arbeitskollegen I zugeschlagen zu haben.
5Ergänzend nimmt der Beschluss auf das Urteil vom 12.09.2007 Bezug, in dem u. a. ausgeführt ist, der Kläger habe keine ihn rechtfertigende Notwehrlage dargestellt. Er habe lediglich pauschal behauptet, beleidigt worden zu sein.
6Das dem Kläger am 09.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.
7In einer u. a. vom Kläger unterzeichneten Stellungnahme ohne Datum (Bl. 27 d. A.) ist allerdings die der Tätlichkeit des Klägers vorangegangene Beleidigung durch den Arbeitkollegen I wörtlich wie folgt wiedergegeben:
8"Hab ich Dich schon zu B Zeiten gefickt".
9In der unterzeichneten Stellungnahme ist darüber hinaus angegeben, dass der Kläger im Klärungsgespräch im Schichtleiterbüro nach diesen Vorfällen erneut zugeschlagen habe.
10Zuvor hatte nach Angaben der Beklagten der Arbeitskollege Ip den Kläger angeschrieen:
11"Warum hast Du mich geschlagen?". Dabei habe I versucht nach dem Kläger zu treten.
12Der Kläger hat zu Protokoll der Sitzung vom 12.09.2007 behauptet die Stellungnahme unterschrieben zu haben, ohne den Inhalt richtig verstanden zu haben.
13Gegen den dem Kläger am 19.10.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 06.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
14Die Beschwerde rügt, dass die Entscheidung erst nach Erlass des Urteils und nicht schon unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrags nach Antragstellung und Bewilligungsreife ergangen sei.
15Wäre dies erfolgt, so hätte hinreichende Erfolgsaussicht angenommen und Prozesskostenhilfe bejaht werden müssen.
16Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.11.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
17II.
181. Die nach § 11 RPflG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
192. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt; auch eine - von Arbeitsgericht nicht geprüfte Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nach § 11 a ArbGG war zu versagen.
20a) Zwar weist die sofortige Beschwerde zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich zur Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife zu entscheiden ist.
21Auch steht die Klageabweisung durch das Urteil erster Instanz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zwingend entgegen.
22Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet nämlich Art. 3 Abs. 1 i. V. m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789). Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
23Daher ist die Prüfung der Erfolgsaussicht in einem summarischen Verfahren vorzunehmen.
24Das Prozesskostenhilfeverfahren will nämlich den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - AP GG Art. 19 Nr. 10).
25Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt deshalb bereits dann vor, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160).
26b) Eine solche Möglichkeit einer Beweisaufnahme hätte allerdings bei redlichem Sachvortrag des Klägers nie bestanden.
27Die Begründung der sofortigen Beschwerde verkennt, dass dann, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf unrichtigem Sachvortrag einer Partei beruht, die Bewilligung aufgehoben werden kann, § 124 Ziffer 1 ZPO.
28Hätte der Kläger von Beginn des Rechtsstreits an die tatsächlichen Umstände eingeräumt, die sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als unstreitig darstellen, so wäre - wie im Urteil des Arbeitsgerichts angenommen bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgegangen worden, ohne dass eine Beweisaufnahme in Betracht gezogen worden wäre.
29Selbst die behauptete gröbliche Beleidigung des Klägers durch den Arbeitkollegen Ip - die entgegen der Annahme im Urteil erster Instanz durch die Stellungnahme des Klägers (Bl. 27 d. A.) substantiiert angegeben war - rechtfertigt keinesfalls die Tätlichkeit des Klägers.
30Zudem machte spätestens die neuerliche Tätlichkeit des Klägers im Schichtleiterbüro, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte im Sinne des § 626 BGB unzumutbar. Sie lässt sich auch durch das Anschreien des Arbeitskollegen Ip und dessen Versuch nach dem Kläger zu treten nicht mehr entschuldigen.
31Hiernach ergibt sich, dass nicht nur hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht anzunehmen, war, sondern von einer offensichtlich mutwilligen Klageerhebung auszugehen ist.
32Damit hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
33c) Bei einer - wie dargelegt - offensichtlich mutwilligen Klageerhebung war auch eine zu prüfende Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 11 a ArbGG zu versagen.
34III.
35Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
36(Jüngst)