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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 355/07

Datum:
28.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 355/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1228.8TA355.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6373/07
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zullassung, Unkenntnis von Klagefrist, Erkrankung im Auslang
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Unkenntnis von der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes kann einen Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 5 KSchG entschuldigen. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er gegen eine Kündigung vorgehen kann und gegebenenfalls muss (BAG, Urteil vom 26.08.1993 – 2 AZR 376/93 – NZA 1994, 281 – 284; Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnis Rz. 1855).

2. Krankheit rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derartig ausgewirkt haben, dass die Klageerhebung tatsächlich unmöglich geworden ist (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 – 14 Ta 21/06 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 – 4 Ta 182/07 -; Ascheidt/Preis/Schmidt § 5 KSchG Rz. 38).

3. Sind Unkenntnis von der Klagefrist und bestehende Erkrankung glaubhaft gemacht, so rechtfertigt dies eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derart ausgewirkt haben, dass eine Erkundigung, was gegen die Kündigung zu unternehmen ist, tatsächlich unmöglich war.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2007

– 2 Ca 6373/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.031,00 € festgesetzt.

 
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