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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (9) Ta 479/06

Datum:
27.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 (9) Ta 479/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0627.7.9TA479.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 78/06
Schlagworte:
Streitwert; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren; Bestehen eines Mitbestimmungsrechts; nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit
Normen:
§ 99 BetrVG, § 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darum, ob der Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen mitbestimmungspflichtig ist, handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

2. Für die Bemessung des Streitwerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kommt es in allererster Linie auf die Bedeutung der streitigen Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere den Antragsteller, an. Andere Kriterien wie die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der damit verbundene Arbeitsaufwand können daneben allenfalls ergänzend und im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2006 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.12.2006 abgeändert:

Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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