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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 90/07

Datum:
25.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 90/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0725.7TA90.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2823/06
Schlagworte:
PKH; Vortäuschen der PKH-Voraussetzungen
Normen:
§ 124 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es stellt eine unzulässige vorgenommene Beweiswürdigung dar, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme nach Vernehmung nur eines von mehreren für eine entscheidungserhebliche Tatsache benannten Zeugen abbricht, weil der vernommene Zeuge - der als einziger auch von der Gegenpartei benannt war – für sich betrachtet glaubhaft und überzeugend das Beweisthema verneint hat.

2. Ein solches Vorgehen kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, die beweisbelastete Partei könne durch die Vernehmung der übrigen Zeugen bestenfalls noch ein non liquet erreichen, denn es kann niemals von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beweiswert einer Zeugenaussage nach Vernehmung weiterer Zeugen in einem ganz anderen Licht darstellt.

3. Der Entzug der PKH nach § 124 Nr. 1 ZPO setzt Täuschungsvorsatz des Antragstellers voraus. Dieser kann nur bejaht werden, wenn auch die Möglichkeit eines Irrtums oder Missverständnisses beim Aufstellen einer sich als objektiv falsch erweisenden Tatsachenbehauptung auszuschließen ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2007 über die Aufhebung der der Klägerin für die erste Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe abgeändert:

Es verbleibt bei der Bewilligung von PKH für die erste Instanz gemäß Beschluss des LAG Köln vom 24.02.2006 mit der Maßgabe, dass an Stelle der dort beigeordneten Rechtsanwältin antragsgemäß Rechtsanwalt beigeordnet wird.

 
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