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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 87/07

Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 87/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1018.7TA87.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 7517/03
Schlagworte:
Verzögerungsgebühr, Vertagung
Normen:
§ 38 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der diesem durch eine von den Parteien oder ihren Vertretern verschuldete Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entsteht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.11.2006 über die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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