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Unterstellt man entsprechend den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass der Ehegatte des PKH-Antragstellers sein gesamtes Netto-Einkommen in Höhe von ca. 500,00 für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufwendet, so ist dem Antragsteller zwar nur der überschießende Betrag der Mietbelastung zuzurechnen. Zugleich kommt ihm aber der volle allgemeine Freibetrag von z. Z. 382,00 für den Ehegatten zugute.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den
PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2006, in welchem der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2006 erweist sich als unbegründet und war zurückzuweisen.
3Die Klägerin verfügt über kein anrechenbares Einkommen im Sinne des PKH-Rechts, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob sie berücksichtigungsfähige Kreditbelastungen hat. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Miethöhe 788,09 (warm) beträgt (vgl. Bl. 53 des PKH-Heftes). Rechnet man die Mietbelastung in voller Höhe der Klägerin zu, so ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 1.481,00 unter Berücksichtigung des Freibetrages für sie selbst, des Freibetrages für ihr Kind und des Absatzbetrages bei Erwerbstätigkeit ein Negativeinkommen, auch wenn man einen Freibetrag für den Ehegatten aufgrund dessen eigenen Einkommens nicht ansetzt.
4Unterstellte man andererseits, dass der Ehegatte sein gesamtes Nettoeinkommen von 502,92 für die Mietbelastung aufwendet, so wäre der Klägerin zwar nur die restliche Mietbelastung in Höhe von 285,70 zuzurechnen. Andererseits müsste aber auch für den Ehegatten der Freibetrag in Höhe von 380,00 in Ansatz gebracht werden; denn der Ehegatte kann das von ihm verdiente Geld nur einmal ausgeben: Wenn er es vollständig für die Miete verwendet, kann er es nicht zugleich für seine sonstige Lebenshaltung ausgeben. Fraglich erscheint dabei sogar, ob nicht auch zugunsten des Ehegatten ein zumindest anteiliger Absatzbetrag für Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden müsste.
5Selbst wenn man von vorneherein die Nettoeinkommen beider Ehegatten und das Kindergeld zusammenrechnen und hiervon die Freibeträge für beide Ehegatten und das Kind, den Absatzbetrag bei Erwerbstätigkeit (nur) für die Antragstellerin und die Mietkosten berücksichtigte, errechnete sich lediglich ein anrechnungsfähiges Einkommen von 3,17 und somit ebenfalls Ratenfreiheit im Sinne des PKH-Rechts.
6Das Arbeitsgericht hat der Klägerin somit nach den glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu Recht ratenfreie Prozesskostenhilfe zugebilligt.
7Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
8(Dr. Czinczoll)