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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 309/07

Datum:
22.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 309/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1122.7TA309.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2060/07
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung; "greifbare Gesetzwidrigkeit"; Außendienstmitarbeiter; rechtliches Gehör
Normen:
§ 48 ArbGG; § 17 a GVG; § 36 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es liegt kein die Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses in Frage stellender Fall einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" vor, wenn das Arbeitsgericht bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Klage eines Außerdienstmitarbeiters in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung von einer früheren Entscheidung des BAG abweicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.09.2007 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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