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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 226/07

Datum:
02.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 226/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1002.7TA226.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 523/06
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsantrag; Einwand nicht gebührenrechtlicher Art; PKH
Normen:
§ 11 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der gegen einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG erhobene Einwand der Partei, sie habe mit ihrem Anwalt zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist nicht gebührenrechtlicher Art und führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Festsetzung nicht erfolgen kann.

 
Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe des Klägers persönlich vom 23.05.2007 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2007 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

 
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