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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 206/07

Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 206/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1018.7TA206.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 2055/07
Schlagworte:
Rechtsweg; Arbeitsgerichtsbarkeit; GmbH-Geschäftsführer; sic-non-Fall; Zusammenhangsstreitigkeit
Normen:
§§ 1 Abs. 1 u. Abs. 3, 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; § 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).

2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder

Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2

Abs. 3 ArbGG begründet werden.

3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt – und nicht lediglich einen Nebenpunkt – der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 über die Rechtswegzuständigkeit wird abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige

Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen-

verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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