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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 125/07

Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 125/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0912.7TA125.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2371/06
Schlagworte:
Streitwert; Beschäftigungsklage im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Normen:
§§ 3 ff. ZPO; 42 GKG; 22 ff. RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Klagt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein, beträgt der Streitwert auch dann nicht mehr als zwei Bruttomonatsvergütungen, wenn die beanstandete Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis erfolgte und länger als zwei Monate andauert. Es ist kein Grund ersichtlich, den Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis anders zu bewerten als im gekündigten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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