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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 38/06

Datum:
21.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 38/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0321.7TABV38.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 244/05
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung; Betriebsrat; außerordentliche Kündigung
Normen:
§ 15 KSchG; § 103 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bedroht der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen einer dienstlichen Auseinandersetzung seinen Vorgesetzen mit den Worten „Wenn du zum Chef gehst, dann kriege ich dich draußen und steche dich ab", ohne dass dies vom Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung als reine Scherzerklärung aufzufassen war, so ist ein solcher Vorfall vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu begründen.

2. Zur Beweiswürdigung ein einem solchen Fall.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2006 in Sachen 5 BV 244/05 abgeändert:

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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