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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 663/06

Datum:
10.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 663/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0110.7SA663.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10261/05
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund; Reisebüroangestellte; Rabattgewährung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verschafft eine Reisebüroangestellte Kunden des Reisebüros zu Lasten von Reiseveranstaltern durch wahrheitswidrige Angaben bei der Buchung unberechtigte Rabatte, so kann darin auch ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung liegen.

2. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei spricht es insbesondere zugunsten der Arbeitnehmerin, wenn sie subjektiv im vermeintlichen Interesse ihrer Arbeitgeberin handelte, keinerlei persönlichen Vorteil aus ihrem Verhalten gezogen hat und der Arbeitgeberin kein Schaden entstanden ist.

3. Je länger potentielle Kündigungsgründe im Zeitpunkt ihrer Entdeckung zurückliegen, desto schwerer muss ihr Gewicht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausfallen, um sich in der Gegenwart und Zukunft überhaupt noch auf das beiderseitige Vertrauensverhältnis auswirken zu können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2006 in Sachen 6 Ca 10261/05 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 25.10.2005 und 21.12.2005 sowohl als außerordentliche fristlose Kündigungen wie auch als ordentliche fristgerechte Kündigungen rechtsunwirksam sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

- für den Monat November 2005 brutto 2.853,61 € abzüglich 1.101,90 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005;

- für den Monat Dezember 2005 brutto 2.853,61 € abzüglich 1.101,90 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006;

- als Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 weitere 2.853,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005;

- für den Monat Januar 2006 brutto 2.853,61 € abzüglich 1.101,90 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006;

- für den Monat Februar 2006 brutto 2.853,61 € abzüglich 1.101,90 € netto zuzüglich Zinsen ins Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006.

Die weitergehende Berufung (Berufungsantrag Ziffer 5) wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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