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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 647/07

Datum:
21.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 647/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1121.7SA647.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1048/03
Schlagworte:
Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person; Zinsen als Hauptforderung; außerordentliche Kündigung; Aufwendungsersatzvorschuss; Annahmeverzug; Schadensersatz; Zeugnis
Normen:
§§ 611 ff., 621, 626 I, 628 II, 630, 669 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine verspätet eingelegte Berufung kann in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind und dem (Anschluss-) Berufungskläger aus der Umdeutung keine Rechtsnachteile entstehen können.

2. Ein als Nebenforderung eingeklagter Zinsanspruch wird selbst zur Hauptforderung, wenn das Gericht zunächst nur über die Hauptforderung, nicht aber über die Nebenforderung entschieden hat.

3. Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem in einem Dienstvertragsverhältnis mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person stehenden Anwalt.

4. Sog. arbeitnehmerähnliche Personen haben einen Zeugnisanspruch gemäß § 630 BGB.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2007 in Sachen

8 Ca 1048/03 abgeändert:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.805,23 € seit dem 04.12.2002 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das vorgenannte Schlussurteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen, so dass die Ziffern 1, 2 und 4 des angegriffenen Urteils unverändert bleiben.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits in I. Instanz tragen der Kläger 25 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 75 %.

Von den Gerichtskosten des gesamten Rechtsstreits in

II. Instanz unter Einschluss der unter dem Aktenzeichen

2 Sa 238/05 entschiedenen Berufung tragen der Kläger

5 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner

30 % und der Beklagte zu 1. alleine weitere 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in II. Instanz (unter Einschluss der unter dem Aktenzeichen

2 Sa 238/05 entschiedenen Berufung) tragen dieser selbst 5 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner

30 % und der Beklagte zu 1. alleine weitere 65 %. Von den gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in II. Instanz (unter Einschluss von 2 Sa 238/05) tragen dieser selbst 95 %, der Kläger 5 %. Von den gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in II. Instanz (unter Einschluss von 2 Sa 238/05) tragen dieser selbst 85 %, der Kläger 15 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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