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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 506/07

Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 506/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0919.7SA506.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7964/05
Schlagworte:
Restitutionsklage; Restitutionsgrund; Anerkennung als Schwerbehinderter; Sonderkündigungsschutz; Verwaltungsakt; Verwaltungsbehörde; Vorfrist; Negativattest; Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens
Normen:
§§ 69, 85, 90 SGB IX; §§ 148, 580, 584, 586, 582 ZPO; § 72 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar.

2.) Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung – bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers – binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06).

3.) Die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst durch die Widerspruchsbehörde oder im Zuge eines sozialgerichtlichen Verfahrens steht im Rahmen des § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX einer Anerkennung durch das Versorgungsamt selbst gleich.

 
Tenor:

Der Rechtsstreit des LAG Köln 14 Sa 1015/06 wird wieder aufgenommen:

Die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 in Sachen 8 Ca 7964/05 und des LAG Köln vom 20.11.2006 in Sachen 14 Sa 1015/06 werden teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.08.2005 nicht aufgelöst worden ist.

Der Weiterbeschäftigungsantrag bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

25 % und der Beklagten 75 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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