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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 222/07

Datum:
24.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 222/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1024.7SA222.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 175/06
Schlagworte:
Fahrerzulage; widersprüchlicher Parteivortrag
Normen:
§ 138 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Klagt der Arbeitnehmer eine sog. Fahrerzulage ein, kann der Arbeitgeber mit dem Einwand, eine solche sei nicht vereinbart, nicht gehört werden, wenn er selbst in einer dem Arbeitnehmer während des laufenden Rechtsstreits erteilten Abmahnung das Gegenteil behauptet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2006 in Sachen

3 Ca 175/06 abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 13.03.2006 bleibt aufrechterhalten.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 376,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 183,90 € seit dem 01.04.2006 und aus weiteren 192,97 € seit dem 29.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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