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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1409/06

Datum:
19.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1409/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1219.7SA1409.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4954/06
Schlagworte:
Sonderzahlungen; Einzelhandel NRW; Nachwirkung; allgemein-verbindlicher Tarifvertrag; Verfallfrist; Verbandsaustritt, Überbrückungsfunktion; Anforderungen an qualifiziertes Bestreiten
Normen:
§ 4 TVG; § 138 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Nachwirkung von bis zu ihrem Außerkrafttreten allgemeinverbindlichen tariflichen Normen ergreift auch diejenigen Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag nur kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit anwendbar war.

2. In solchen Fällen führt ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers während des Nachwirkungszeitraums nicht zur Beendigung der Nachwirkung.

3. Eine die Nachwirkung beendende „andere Abmachung“ i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG ist nur eine solche, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich Anwendung findet.

4. Behauptet der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein Einschreiben mit einem bestimmten Inhalt übermittelt zu haben, und wird der Zugang eines Einschreibens mit der angegebenen Posteinlieferungsnummer unstreitig, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, den behaupteten Inhalt des Einschreibens zu bestreiten. Ein hinreichend qualifiziertes Bestreiten i.S.v. § 138 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber angibt, welchen anderen als den vom Arbeitnehmer behaupteten Inhalt das Einschreibens gehabt haben soll.

 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2006 in Sachen 5 Ca 4954/06 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 943,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 und darüber hinaus weitere 1.007,65 € brutto zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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