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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1299/06

Datum:
13.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1299/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0613.7SA1299.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 12258/05
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag; Ultima-Ratio-Prinzip; Weiterbeschäftigungsanspruch; Werkspionage; Formel 1
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; §§ 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine betriebsbedingte Kündigung verstößt gegen das Ultima-Ratio-Prinzip, wenn der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz infolge einer innerbetrieblichen Umstrukturierung wegfällt, auf einen für ihn geeigneten anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.l

2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass der anderweitige Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits neu besetzt gewesen sei, wenn für ihn im Zeitpunkt der Neubesetzung bereits absehbar war, dass der von der Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz alsbald verlieren werde.

3. Ist der bisherige Arbeitsplatz in Folge einer Umstrukturierung weggefallen und die betriebsbedingte Kündigung nur deshalb unwirksam, weil die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bestanden hätte, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen seines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht den Einsatz auf seinem nicht mehr existenten ursprünglichen Arbeitsplatz verlangen.

4. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darüber spekuliert, die vom Arbeitgeber vorgebrachten betriebsbedingten Kündigungsgründe seien nur "vorgeschoben", vermag einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nicht zu rechtfertigen.

5. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag, der mit bestimmten Äußerungen des Arbeitnehmers in den Medien begründet wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2006 in Sachen

7 Ca 12258/05 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2005, zugestellt am 15.12.2005, nicht zum 30.06.2006 beendet worden ist.

Der hilfsweise gestellte arbeitgeberseitige Auflösungsantrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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