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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1130/06

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1130/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1212.7SA1130.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2999/06
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung; öffentlicher Dienst
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die für die dienstliche Beurteilung von Beamten entwickelten Grundsätze sind hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sinngemäß auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. (Anschluss an BAG v. 24.1.2007, 4 AZR 629/06).

2. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies gilt für Teilbewertungen/Teilnoten ebenso wie für die Schlussbewertung oder Endnote.

3. Rechtsschutzziel einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung kann daher grundsätzlich nur die Verurteilung des Arbeitgebers zur Neuvornahme der Beurteilung sein.

4. Anders als ein (Zwischen-) Zeugnis dient eine dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst nicht der Außendarstellung, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Entgelte.

5. Während sich ein (Zwischen-) Zeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Erteilung des (Zwischen-) Zeugnis erstreckt, hat die dienstliche Beurteilung nur den konkreten Beurteilungszeitraum zum Gegenstand.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2006 in Sachen

22 Ca 2999/06 wird einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten äußersten Hilfsantrags kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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