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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 344/07

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 344/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1212.5TA344.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 1193/06
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss - Kostengrundentscheidung - Urteilsberichtigung
Normen:
§ 319 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Formell rechtskräftige Urteilsberichtigungsbeschlüsse können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren darauf überprüft werden, ob die Grenzen des § 319 ZPO eingehalten worden sind.

2. Ein Urteilstenor kann um den versehentlich unterbliebenen Kostenausspruch nach § 319 ZPO ergänzt werden, wenn die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen behandelt worden ist. Es bedarf keiner Ergänzung nach § 321 ZPO.

3. Eine Anhörung der Parteien vor Erlass eines Urteilsberichtigungsbeschlusses ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn reine Formalien wie etwa ein Schreib- oder Rechenfehler berichtigt werden, ohne dass ein Eingriff in die Rechtsstellung einer Partei oder gar eine Schlechterstellung erfolgt.

4. Berichtigungsbeschlüsse werden bereits dann existent, wenn sie der Partei formlos, z. B. durch telefonischen Anruf der Geschäftsstellenverwalterin, mitgeteilt worden sind.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 – 15 Ca 1193/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 549,20.

 
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