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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 320/07

Datum:
27.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 320/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0927.5SA320.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 2447/06
Schlagworte:
Frühpensionierung, Besitzstand
Normen:
§ 1 BetrAVG, § 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Enthält eine verschlechternde ablösende Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung eine Besitzstandsregelung für "Frühpensionierungen", so betrifft diese (u. a.) solche Regelungen, durch die sich der Arbeitgeber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente eine Abfindung oder einen sonstigen Ausgleich zu zahlen.

2. Beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte kann der in einer Regelung vorgesehene „angemessene Ausgleich“ von Nachteilen mit 50 % des insgesamt entstehenden Nachteils festgesetzt werden.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.07.2007 wird teilweise aufgehoben: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.367,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 291,20 EURO brutto jeweils seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 01.03.2006 über den mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2005 unter der PSVaG-NR.: 2003.1011.5857 zuerkannten Versorgungsanspruch von 221,16 EURO monatlich hinaus weitere 291,20 EURO brutto monatlich, mithin insgesamt 512,36 EURO monatlich, fällig jeweils am Letzten eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 291,20 EURO brutto jeweils ab dem auf die Fälligkeit folgenden Monatsersten zu zahlen.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 19.07.2007 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei zu 50 % mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Kläger allein trägt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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