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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 72/07

Datum:
16.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 72/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0516.4TA72.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 8510/06
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung; Fehlen einer Unterschrift
Normen:
§ 5 KSchG, § 85 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt muss durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dieses geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25. 1. 2007 – 6 Ca 8510/06 – abgeändert:

Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2006 wird nachträglich zugelassen.

 
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