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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 22/07

Datum:
20.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 22/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0420.4SA22.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 1623/06
Schlagworte:
Zweites Versäumnisurteil trotz zwischenzeitlicher Verhandlung in einem weiteren Gütetermin und trotz Unterbrechung durch Insolvenz
Normen:
§§ 240, 249, 345, 514, 538 ZPO; §§ 54, 68 ArbGG; §§ 80, 117 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Korrekturmöglichkeiten bei einem trotz Insolvenz verkündeten Zweiten Versäumnisurteil.

2. Zu der bislang vom BAG und BGH nicht geklärten Frage, wie der Gemeinschuldner das Rechtsmittel der Berufung einlegen und durchführen kann, wenn gemäß § 117 InsO die Prozessvollmacht erloschen ist.

3. Zu der Frage, ob nach einem Versäumnisurteil in der Güteverhandlung und zwischenzeitlicher Verhandlung beider Parteien in einer auf den Einspruch hin anberaumten weiteren Güteverhandlung im darauf folgenden Kammertermin bei erneuter Säumnis ein Zweites Versäumnisurteil ergehen darf.

4. Zur notwendigen Zurückverweisung trotz § 68 ArbGG, wenn das angefochtene Urteil trotz Verfahrensunterbrechung ergangen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.11.2006 verkündete Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln – 22 Ca 1623/06 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Arbeitsgericht hat auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden.

Die Revision wird zugelassen.

 
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