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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 60/06

Datum:
07.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 60/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0207.3TABV60.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 BV 45/06
Schlagworte:
Betriebsratsmitglied; Beleidigung; Abmahnung; Aussetzung
Normen:
§ 103 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verfasst ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einem Personalgespräch, bei dem ihm Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Karnevalsfeier vorgehalten werden, einen erkennbar impulsiven Beschwerdebrief an seinen Arbeitgeber und bezeichnet darin seinen Personalvorgesetzten als "infantile Type", der "mit Vehemenz gegen ihn interveniere und ihn zum Ermittlungssubjekt herabwürdige, in der Absicht, ihn bei Kollegen verächtlich zu machen", so ist bei der Gewichtung des Kündigungsgrundes das Vorgeschehen mit zu berücksichtigen.

2. Stellt dies einen erstmaligen Vorfall in einem 35 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis dar, so ist nach dem ultima-ratio-Prinzip regelmäßig von der Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung auszugehen.

3. Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist nicht nach § 148 ZPO wegen eines anderweitigen Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen, das eine nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung wegen eines späteren Fehlverhalten des Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2006 – 19 BV 45/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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