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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 406/07

Datum:
01.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 406/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0801.3SA406.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 3310/06
Schlagworte:
Jahressonderzahlung, Nachwirkung, andere Abmachung, Tarifpluralität
Normen:
§ 4 Abs. 5 TVG, § 77 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann sowohl ein neuer Tarifvertrag als auch eine Betriebsvereinbarung oder eine individualvertragliche Vereinbarung sein. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Abmachung für das konkrete Arbeitsverhältnis gilt und das jeweilige Arbeitsverhältnis erfasst.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.10.2006

– 1 Ca 3310/06 h – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 762,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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