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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 358/07

Datum:
22.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 358/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0822.3SA358.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 (12) Ca 11986/05
Schlagworte:
Elternzeit, Übertragung, Anfechtung, Zielvereinbarung, leistungsabhängige Vergütung, Bonussystem
Normen:
§§ 15 Abs. 2 Satz 4, 18 BErzgGG, §§ 119, 123, 142, 162, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

a. Beantragt ein Arbeitnehmer für ein eineinhalbjähriges Kind eine zweijährige Elternteilzeitbeschäftigung und kennt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Kindes, so stellt dies regelmäßig gleichzeitig einen Antrag auf teilweiser Übertragung der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dar.

b. Vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich eine leistungsabhängige Sonderzahlung und legen vertraglich nur Rahmenbedingungen mit einer Höchstbegrenzung fest, so schuldet der Arbeitgeber bei unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungsabrede nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB den Höchstbetrag.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2007 – 19 (12) Ca 11986/05 – teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.524,20 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 sowie weitere 36.168,65 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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