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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 232/07

Datum:
01.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 232/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0801.3SA232.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 4987/06
Schlagworte:
Befristung; Lektor; Verschleißtatbestand
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es gibt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die These, dass der Aktualitätsbezug des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gewährleistet sei (Anschluss an BAG 20.09.1995 - 7 AZR 70/95 – NZA 1996, 696).

2. Das Berufen auf den sog. Verschleißtatbestand i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist jedenfalls gegenüber einem Fremdsprachenlektor ausgeschlossen, der bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses seit 13 Jahren nicht in seinem Heimatland (hier: China) gelebt hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2006 – 7 Ca 4987/06 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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