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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1405/06

Datum:
18.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1405/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0418.3SA1405.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 4425/06
Schlagworte:
Eingruppierung; ERA; zusätzliche Fachausbildung; Sprachkurs
Normen:
§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 ERA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Eingruppierung sind nach § 2 Nr. 3 ERA im Bereich des „Könnens" die allgemeinen Anforderungen maßgeblich, die an die Ausübung der Tätigkeit gestellt werden. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

2. Ein englischer Sprachkurs (mehrjährig mit 2 Unterrichtswochenstunden), der einen allgemeinen Standard englischer Sprachkompetenz vermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer „zusätzlichen Fachausbildung“ im Sinne der Anlage 1 b des ERA.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2006 – 10 Ca 4425/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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