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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 317/07

Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 317/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0912.2TA317.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 5179/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Erfolgsaussicht, Beurteilungszeitpunkt
Normen:
§ 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem nach Anhörung des Gegners der Antrag erstmals entscheidungsreif war. Verzögerungen in der Bearbeitung des PKH-Antrags, die durch das Gericht veranlasst sind, dürfen dabei nicht zur Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen. Liegt Entscheidungsreife aber wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen erst vor, wenn die Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben sind, insbesondere nach Instanzende, ist PKH zu versagen, auch wenn bei Klagezustellung Erfolgsaussicht gegeben war. Ändern sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses zu Gunsten des Antragstellers, kann erneut ein PKH-Antrag gestellt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2007 – 5 Ca 5179/07 – wird zurückgewiesen.

 
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