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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 279/07

Datum:
22.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 279/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1022.2TA279.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 5248/06
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Mehrvergleich, Zeugnis
Normen:
§ 42 Abs. 4 GKG, §§ 23, 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Die Formulierung stellt lediglich eine Rechtsfolgenbeschreibung dar. Ein Titulierungsinteresse rechtfertigt einen Mehrwert bei dieser Formulierung ebenfalls nicht, da keine vollstreckbaren Zeugnisinhalte vereinbart wurden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.08.2007 – 3 Ca 5248/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

 
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