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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 268/07

Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 268/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0912.2TA268.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 2243/07
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Mehrwert, Aufhebungsvertrag
Normen:
§ 33 RVG, § 42 GKG, Nummern 1000 Abs. 1 und 2 und 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 13 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Regeln die Parteien eines Abmahnprozesses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege, ist hierfür ein Streitwert gemäß § 42 GKG festzusetzen. Der Vergleich beseitigt die Ungewissheit darüber, ob und wann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber einseitig beendet werden kann. Zudem ist jedenfalls der Gebührentatbestand der Nummer 1000 Abs. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 13 RVG erfüllt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.08.2006 – 3 Ca 2243/07 – wie folgt abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich vom 16.08.2007 wird auf 2.850,00 € festgesetzt.

 
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