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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 42/07

Datum:
17.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 42/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0917.2TABV42.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 115/07
Schlagworte:
Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde
Normen:
§§ 84, 85, 87 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87 BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2007 – 17 BV 115/07 – abgeändert und der Antrag abgewiesen.

 
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