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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 33/07

Datum:
15.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 33/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1015.2TABV33.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 11/07
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung, Verzehr geringwertiger Sachen,
Normen:
§ 103 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verzehrt ein Betriebsratsmitglied Speisen, die nicht mehr an Restaurantgäste veräußert werden können, sondern entweder in den Müll geworfen werden oder zum Verzehr durch die Belegschaft freigegeben werden, ohne ausdrückliche Zustimmung aber in Anwesenheit eines zur Freigabe berechtigten Managers, so kann in der Einzelfallabwägung auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine unklare Weisungslage besteht, das ungenehmigte Verzehren in der Vergangenheit folgenlos geblieben ist und wegen der Offensichtlichkeit der Tat keinerlei Unrechtsbewusstsein bestand.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2007 – 5 BV 11/07 –

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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