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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 21/07

Datum:
20.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 21/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0820.2TABV21.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 BV 179/06
Schlagworte:
Personalvertretung, fliegendes Personal, Wahlnichtigkeit, Tarifauslegung, Gruppenwahl
Normen:
§ 117 BetrVG, § 19 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird in einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG geregelt, dass die (ausschließlich beschäftigten) Angestellten anteilig nach berufsspezifischen Untergruppen (Piloten/Kabinenpersonal) in der Personalvertretung vertreten sein sollen, wird diese Regelung nicht gegenstandslos, nachdem das Betriebsverfassungsgesetz keine Gruppenwahl zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vorsieht. Eine nach dem Gruppenwahlprinzip durchgeführte Personalvertretungswahl ist nicht nichtig.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2007 – 1 BV 179/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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