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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 904/07

Datum:
12.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 904/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1112.2SA904.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6833/06
Schlagworte:
Verschlusssachenzugang, Grundrechtsabwägung, Verfassungsschutz
Normen:
§ 626 BGB, §§ 5, 14 SÜG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Entzug des Verschlusssachenzugangs rechtfertigt bei einer Übersetzertätigkeit beim Bundesamt für Verfassungsschutz die außerordentliche Kündigung. Ist das formalisierte Verfahren nach dem SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) eingehalten und bleibt es danach bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die zum Entzug der Verschlusssachenermächtigung führen, fehlt es auf unabsehbare Zeit an einer persönlichen Eigenschaft, die zur Arbeitsleistung erforderlich ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2007 – Az.: 8 Ca 6833/06 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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