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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1039/06

Datum:
12.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1039/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0212.2SA1039.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 512/06
Schlagworte:
Vergütung nach Versetzung zu Vivento
Normen:
§ 4 TVG, §§ 307, 310 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Durch die vertragliche Vereinbarung der jeweils auf die Arbeitgeberin anwendbaren Tarifverträge können auch verschlechterte Arbeitsbedingungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Die absolute Vergütungshöhe kann sich auch zum Negativen ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit eine Beschäftigungssicherung verbunden ist. Eine Nichtigkeit des Vergütungssystems und der absoluten Vergütungshöhe des in der Beschäftigungseinheit Vivento geltenden TV Ratio 2004 ist nicht ersichtlich.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2006 – 1 Ca 512/06 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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