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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 143/07

Datum:
15.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 143/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0615.14TA143.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 413/07
Schlagworte:
PKH-Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Normen:
§ 121 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, kann die Beiordnung in der Weise beschränkt werden, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

2. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort des Gerichts, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nicht als auswärtiger Anwalt i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO angesehen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den einschränkenden Prozesskostenbewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2007 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwalt ohne Einschränkungen beigeordnet wird.

 
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