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Landesarbeitsgericht Köln, 14 TaBV 9/07

Datum:
02.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 TaBV 9/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0402.14TABV9.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 97/06
Schlagworte:
Versetzung auf einen Springerarbeitsplatz
Normen:
§§ 99, 101 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einen Arbeitsplatz mit mehreren Beschäftigungsorten (Springerarbeitsplatz) einzusetzen, kann der Betriebsrat dieser Versetzung nur insgesamt, nicht aber hinsichtlich einzelner Beschäftigungsorte widersprechen.

2. Eine Benachteiligung und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die durchschnittlichen Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nicht verlängern.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2006 – 17 BV 97/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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