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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 1379/06

Datum:
07.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1379/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0507.14SA1379.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4588/06
Schlagworte:
Befristung zur Vertretung
Normen:
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Hat der Arbeitgeber einem Vertreter Aufgaben übertragen, die er auch dem Vertretenen hätte übertragen können, so ist die Befristung rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber bei Rückkehr des ausfallenden Mitarbeiters tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hätte, diesem die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben zuzuweisen (im Anschluss an BAG 15.02.2006 – 7 AZR 232/05 – NZA 2006, 781 ff.).

2. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber aufgrund weit auseinander liegender Beschäftigungsorte unter Beachtung der Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO gehindert ist, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2006

– 1 Ca 4588/06 – wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 16.06.2006 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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