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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 7/07

Datum:
27.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 7/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0427.12TABV7.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 152/06
Schlagworte:
Einstellung - Auszubildender-Ausbildungsbetrieb
Normen:
§ 99 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2006 – 3 BV 152/06 -abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat, Betrieb I, vor jeder Einstellung in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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