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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 358/07

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 358/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1212.11TA358.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 3677/07
Schlagworte:
Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung
Normen:
§ 33 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG; § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstands-wert, sondern die Differenz zwischen den Kosten zu verstehen, um die sich der Be-schwerdeführer verbessern will bzw. würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 – 1 Ta 32/07).

2. Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht be-reits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeit-nehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 – 7 Ta 285/01; LAG Köln, Be-schluss vom 13.06.2005 – 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 – 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 – 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 – 1 Ta 133/00).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2007 – 3 Ca 3677/07 – wird kostenpflichtig mit der Klarstellung als unzulässig verworfen, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf 12.037,85 € festgesetzt wird.

 
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