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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 300/07

Datum:
14.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 300/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1114.11TA300.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 672/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Maßgebender Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vorbringen in der Beschwerdeinstanz
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 2 und 4, 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 S. 2, 571 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 82 Abs. 3 SGB XII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 – 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).

2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht ange-geben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 – 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 – 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).

3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abände-rungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 – 9 Ca 672/07 – dahin geändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

 
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