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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 287/07

Datum:
15.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 287/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1015.11TA287.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10880/04
Schlagworte:
Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung
Normen:
§§ 114, 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein in der Klageschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich weder auf spätere Klageerweiterungen noch auf einen zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vergleich. Für diese muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 – 7 Ta 129/07; LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 – 6 Ta 402/07).

2. Ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gehal-ten ist, die klagende Partei vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass für deren Klageerweiterungen und einen etwaigen Ver-gleich sowie dessen möglichen Mehrwert kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung über einen in der Klageschrift gestellten PKH-Antrag auf die dort enthaltenen An-träge zu beschränken hat, bleibt unentschieden.

3. Wird dem Kläger für seine Klageerweiterung vom Arbeitsgericht fehlerhaft – man-gels diesbezüglichen Antrags i.S. der §§ 114 Satz 1, 117 ZPO – Prozesskostenhil-fe bewilligt, ist eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses durch das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Klägers nicht möglich, sofern dieser allein vom Kläger mit der sofortigen Be-schwerde angegriffen wird.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ar-beitsgerichts Köln vom 15.06.2007 – 3 Ca 10880/04 – wird mit der Klar-stellung kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Klägerin für die Klage vom 26.10.2004 sowie für die Klageerweiterung vom 11.07.2005 bereits mit Wirkung vom 26.10.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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