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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 254/07

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 254/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0920.11TA254.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 5352/05
Schlagworte:
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift; Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO
Normen:
§§ 57, 58 Abs. 1 SGB III; §§ 120 Abs. 4 S. 1, 124 Nr. 4, 569 Abs. 2 S. 1 u. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässig-keit einer von der Partei selbst – ohne anwaltliche Vertretung – eingelegten Be-schwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der

Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).

2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich je-denfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ar-beitsgerichts Aachen vom 12.06.2007 – 9 Ca 5352/05 – wird kosten-pflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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